Statutes

Statuten
  1. Name, Sitz und Zweck

    1. Name

      Die Schweizerische Gesellschaft zum Studium der Leber (Swiss Association for the Study of the Liver, SASL) ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

    2. Sitz

      Der Sitz der Vereinigung befindet sich am Wohnort des Sekretärs.

    3. Zweck

      Die SASL verfolgt die folgenden Zwecke:

      • Vereinigung von Ärzten und Forschern, die sich mit dem Studium der Struktur und Funktion der gesunden und kranken Leber sowie der Behandlung von Leberkrankheiten befassen.
      • Unterhalt und Pflege von wissenschaftlichen Beziehungen mit der European Association for the Study of the Liver (EASL); Einsitznahme in deren Gremien.
      • Planung, Leitung und Koordination von klinischen Studien.
      • Unterstützung der Fortbildung auf dem Gebiet der Hepatologie in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Gesellschaft für Gastroenterologie SGGSSG.
      • Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
  2. Mitgliedschaft

    1. Kategorien
      • Ordentliche Mitglieder
      • Ehrenmitglieder
    2. Aufnahme
      • Ordentliche Mitglieder: Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Anmeldung an den Sekretär und Bestätigung durch den Vorstand.
      • Ehrenmitglieder: Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein oder die Forschung auf dem Gebiet der Leber eingesetzt haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Die Wahl erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
    3. Beendigung der Mitgliedschaft
      • Schriftliche Austrittsmeldung an den Sekretär.
      • Ausschluss bei Zuwiderhandlungen gegen die Statuten der SASL.
      • Ausschluss in Folge des Nichtbezahlens des Beitrags während 2 Jahren.

      Ein Ausschluss muss durch den Vorstand einstimmig beschlossen werden. Der Entscheid darüber wird dem betroffenen Mitglied schriftlich eröffnet. Rekursinstanz für alle Entscheide des Vorstandes ist die Generalversammlung der SASL.

  3. Organisation

    1. Organe der SASL
      • Generalversammlung (GV)
      • Vorstand
      • Revisoren
    2. Vorstand

      Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

      • dem Präsidenten
      • dem Sekretär
      • dem Präsidenten oder einem Mitglied der Schweizerischen Hepatitis Strategie
      • einer EASL Verbindungs-Person
      • vier bis zwölf weiteren Mitgliedern

      Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung für die Dauer von 4 Jahren mit einfachem Mehr gewählt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.

    3. Revisoren

      Die Generalversammlung wählt zwei Revisoren, welche die Rechnung des Vereins jährlich prüfen und der Generalversammlung Bericht erstatten.

  4. Tätigkeiten

    1. Projekte und Studien

      Der Vorstand ist verantwortlich für die Planung, Leitung und Koordination von klinischen Studien und Forschungsprojekten im Bereich der Hepatologie.

    2. Fortbildung

      Die SASL fördert die Fortbildung auf dem Gebiet der Hepatologie in Zusammenarbeit mit der SGGSSG und weiteren Partnern.

  5. Finanzen

    1. Einnahmen
      • Mitgliederbeiträge
      • Beiträge von Gönnern und Sponsoren
      • Einnahmen aus Projekten und Veranstaltungen
    2. Verwendung
      • Finanzierung der Vereinsaktivitäten
      • Unterstützung von Forschungsprojekten
  6. Änderung des Reglements und Auflösung

    1. Änderung des Reglements

      Änderungen der Statuten können nur an einer ordentlichen Generalversammlung beschlossen werden, sofern mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen.

    2. Auflösung des Vereins

      Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmen.

Für die SASL, St.Gallen 15.9.2022:

Der Präsident
Der Sekretär
PD Dr. med. et phil. nat. David Semela
Dr. med. Beat Helbling

1 Wo in den Statuten männliche Personenbezeichnungen angegeben werden, sind darunter stets auch die entsprechenden weiblichen Bezeichnungen zu verstehen.

Änderung der Artikel 1.3 / 3.3.5 sowie 6.2 wurden an der Generalversammlung vom 27.9.2018 einstimmig genehmigt.
Änderung des Artikels 3.3.1. wurde an der Generalversammlung vom 15.9.2022 einstimmig genehmigt.

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